Das ESO ES 8.0 ist ein Lichtschranken-Messgerät, das seit Softwareversion 3 (28. Februar 2020) keine Rohmessdaten mehr speichert. Mehrere Amtsgerichte sprachen Betroffene daraufhin frei, doch die Oberlandesgerichte haben diese Linie nahezu einhellig kassiert: Die Nichtspeicherung der Rohmessdaten verstößt nach derzeitiger obergerichtlicher Auffassung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Wer 2026 mit dem ESO ES 8.0 geblitzt wird, hat aber weiterhin Verteidigungs-Ansätze – sie liegen jenseits der Rohmessdaten-Diskussion.
Was ist das ESO ES 8.0?
Das ESO ES 8.0 ist ein mobiles Lichtschranken-Messgerät der eso GmbH aus Eisenach. Mehrere Sensoren tasten den Querverkehr in einer definierten Höhe ab. Wenn ein Fahrzeug die Lichtschranken passiert, wird die Geschwindigkeit über die Zeitdifferenz zwischen den Sensoren berechnet. Das Gerät ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen und wird bundesweit von kommunalen und Landes-Behörden eingesetzt – vor allem im innerstädtischen Bereich an Tempo-30- und Tempo-50-Zonen.
Anders als bei Radarsystemen wie dem TraffiStar S350 oder dem PoliScan FM1 erzeugt das ES 8.0 keine kontinuierlichen Geschwindigkeitsverläufe. Das Messprinzip ist diskret: Die Lichtschranken liefern Zeitpunkte, aus denen die Geschwindigkeit errechnet wird. Genau das wird zum juristischen Streitpunkt, sobald über „Rohmessdaten“ verhandelt wird.
Die Softwareversion 3 und das Ende der Rohmessdaten-Speicherung
Bis zur Softwareversion 1.1.0.x speicherte das ESO ES 8.0 sogenannte Rohmessdaten – die einzelnen Sensor-Zeitpunkte und davon abgeleitete Plausibilitätswerte. Sachverständige nutzten diese Daten zur nachträglichen Plausibilisierung der Messung. Seit der 3. Revision der Baumusterprüfbescheinigung der PTB vom 28. Februar 2020 werden diese Rohmessdaten beim ES 8.0 nicht mehr gespeichert. Das war eine bewusste Entscheidung des Herstellers – die PTB hatte gegenüber einem Amtsgericht in einer Stellungnahme mitgeteilt, „dass es offenbar nicht die Absicht des Herstellers sei, Geräte mit Rohmessdatenspeicherung auf den Markt zu bringen“.
Aus Verteidigungssicht ist das eine erhebliche Verschlechterung. Ohne Rohmessdaten kann ein Sachverständiger eine Messung in vielen Fällen nicht mehr unabhängig nachprüfen.
OLG Oldenburg 2019: Standardisiertes Messverfahren bestätigt
Das erste maßgebliche Obergericht zur Frage war das OLG Oldenburg. Mit Beschluss vom 9. September 2019 (Az. 2 Ss (OWi) 233/19) entschied der Senat: Beim ESO ES 8.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Speicherung von Rohmessdaten sei keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Messung. Maßgeblich sei die Bauartzulassung der PTB und die Einhaltung der Bedienungsanleitung beim Einsatz.
In den Folgemonaten schlossen sich weitere Oberlandesgerichte dieser Linie an: Das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 (Az. 202 ObOWi 1955/19), das OLG Zweibrücken und mehrere weitere. Inzwischen ist diese Linie nahezu einhellig.
OLG Köln 2022: Aufhebung eines AG-Freispruchs
Bemerkenswert ist der Beschluss des OLG Köln vom 16. Dezember 2022 (Az. 1 RBs 371/22). Das Amtsgericht Schleiden hatte einen Betroffenen freigesprochen mit der Begründung, die Nichtspeicherung der Rohmessdaten verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Das OLG Köln hob diesen Freispruch auf der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin auf. In der Urteilsbegründung heißt es klar: „Die Urteilsgründe tragen den Freispruch nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, sind verwertbar.“
Das Urteil zeigt: Die obergerichtliche Linie steht. AG-Freisprüche zur Rohmessdaten-Frage werden mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Rechtsbeschwerde kassiert.
Die BVerfG-Linie bleibt – mit anderer Reichweite
Wichtig zur Einordnung: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18) zum Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Verfahrensinformationen bleibt bestehen. Was das BVerfG aber nicht entschieden hat: dass das Messgerät überhaupt Rohmessdaten speichern müsse. Das Recht auf Datenzugang erstreckt sich nur auf Daten, die tatsächlich vorhanden sind. Mit der Software-Revision 3 sind beim ES 8.0 keine solchen Daten mehr vorhanden – damit greift das BVerfG-Recht ins Leere.
Eine zweite, vom OLG Saarland gestellte Vorlagefrage zum BGH (Beschluss vom 14. April 2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24) betrifft die grundsätzlichere Frage, ob eine Pflicht zur Rohmessdaten-Speicherung aus dem Fair-Trial-Grundsatz folgt. Eine Entscheidung des BGH steht aus. Bis dahin bleibt die OLG-Linie maßgeblich.
Was bleibt: Verteidigung jenseits der Rohmessdaten
Trotz der ungünstigen Rechtsprechung gibt es bei Messungen mit dem ESO ES 8.0 weiterhin Verteidigungs-Ansätze. Sie liegen nicht in der Rohmessdaten-Diskussion, sondern in der korrekten Anwendung des Geräts. Verkehrsmesstechnik Nord, ein Sachverständigenbüro, das ausschließlich Blitzer-Gutachten in der Verkehrsmesstechnik erstellt, dokumentiert für das ESO ES 8.0 die typischen Fehlerquellen, die unabhängig von der Rohmessdaten-Frage zur Aufhebung der Standardisierungs-Wirkung führen können: Aufstellungsfehler relativ zur Fahrbahn, unkorrekte Justierung der Lichtschranken-Höhe, Einsatz außerhalb der zulässigen Witterungsbedingungen, Bedienungsabweichungen vom Hersteller-Handbuch, Plombenstatus-Probleme am Eichschein, nicht gerätespezifischer Schulungsnachweis des Messbeamten. Jede dieser Auffälligkeiten kann nach der OLG-Naumburg-Doktrin (Beschluss vom 3. September 2015, Az. 2 Ws 174/15) die Standardisierungs-Vermutung in Frage stellen – ohne dass es auf Rohmessdaten ankommt.
OLG-Rechtsprechung im Überblick
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kerninhalt |
|---|---|---|---|
| OLG Oldenburg | 2 Ss (OWi) 233/19 | 09.09.2019 | ES 8.0 = standardisiertes Messverfahren |
| Bayerisches Oberstes LG | 202 ObOWi 1955/19 | 09.12.2019 | Schließt sich Oldenburg an |
| BVerfG | 2 BvR 1616/18 | 12.11.2020 | Zugang zu vorhandenen Daten |
| OLG Köln | 1 RBs 371/22 | 16.12.2022 | Aufhebung AG-Freispruch |
| OLG Saarland (BGH-Vorlage) | 1 Ss (OWi) 112/24 | 14.04.2025 | BGH-Klärung Rohmessdatenpflicht ausstehend |
Das ESO ES 8.0 ist nach derzeitiger obergerichtlicher Linie als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Verteidigungsversuche allein über die Rohmessdaten-Frage sind in der Rechtsbeschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos. Realistische Verteidigungs-Ansätze liegen in der Detailprüfung der konkreten Aufstellung, Bedienung und Eichung – nicht in der grundsätzlichen Frage der Rohmessdaten-Speicherung.
Häufige Fragen
Speichert das ESO ES 8.0 Rohmessdaten?
Seit der 3. Revision der Baumusterprüfbescheinigung vom 28. Februar 2020 nicht mehr. Geräte mit älteren Softwareständen können noch Rohmessdaten enthalten.
Verstößt das gegen ein faires Verfahren?
Nach derzeitiger Linie der Oberlandesgerichte nein. Mehrere AG-Freisprüche zur Rohmessdaten-Frage wurden in der Rechtsbeschwerde aufgehoben (OLG Köln 16.12.2022, OLG Oldenburg 09.09.2019). Die BGH-Entscheidung zur grundsätzlichen Pflicht steht aus.
Lohnt sich ein Einspruch trotzdem?
Bei Bußgeldern mit Fahrverbot oder Punkten ja – allerdings nicht primär über die Rohmessdaten-Frage. Erfolgsversprechende Ansätze sind Aufstellungs-, Bedienungs- und Eichprüfung. Bei reinen Verwarnungsgeldern unter 60 Euro ist die Kosten-Nutzen-Relation meist ungünstig.
Was prüft ein Sachverständiger noch?
Gerätespezifischen Schulungsnachweis, Plombenstatus am Eichschein, Standortdokumentation, Justierung der Lichtschranken, Umgebungsbedingungen, Bedienungsabweichungen vom Hersteller-Handbuch. Jeder dieser Punkte kann die Standardisierungs-Vermutung aushebeln.
Was ist der Unterschied zwischen ESO ES 8.0 und ES 3.0?
Das ES 3.0 ist der Vorgänger des ES 8.0. Beide arbeiten nach dem Lichtschranken-Prinzip. Das ES 3.0 speicherte ebenfalls keine Rohmessdaten dauerhaft, war aber gegenüber Modifikationen offener. Beide Geräte gelten als standardisiertes Messverfahren.
Quellen
- OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019, Az. 2 Ss (OWi) 233/19
- Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.12.2019, Az. 202 ObOWi 1955/19
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18
- OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2022, Az. 1 RBs 371/22
- OLG Saarland, Beschluss vom 14.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24 (BGH-Vorlage)
- OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2015, Az. 2 Ws 174/15
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Baumusterprüfbescheinigung ESO ES 8.0
- Sachverständigenbüro Verkehrsmesstechnik Nord, https://verkehrsmesstechnik-nord.de




